Betreuungsbüro Sylvia Kahl


Nachlasspflegschaft


Unser Ziel

Respektvoller Umgang mit dem Nachlass des verstorbenen Menschen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen.


Unsere AufgabeN

Sicherung des Nachlasses, sofern dieser sicherungsbedürftig ist sowie Vertretung der unbekannten Erben,

z.B. in Bezug auf

  • Auflösung eines Mietverhältnisses / Immobilienverwaltung
  • Sicherung und ggfls. Hinterlegung des werthaltigen Nachlasses
  • Erbenermittlung
  • Durchsetzung von Ansprüchen der unbekannten Erben gegen Dritte
  • Überprüfung von Ansprüchen Dritter gegen den Nachlass 
  • ... 

Gesetzliche Grundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.