Betreuungsbüro Sylvia Kahl


rechtliche Betreuungen


Unser Ziel

Bestmögliche Beratung und Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten bei größtmöglicher Selbstbestimmung des betreuten Menschen.


AUfgabengebiete

Das Amtsgericht bestellt den rechtlichen Betreuer für klar definierte Aufgabenbereiche. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Amtsgericht und muss ihm gegenüber Rechenschaft ablegen.

 

Aufgabenbereiche können sein:

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Behördenangelegenheiten
  • ....

Diese Aufgabenbereiche richten sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf des betreuten Menschen. 


Unser Wirken im Netzwerk



gesetzliche Grundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  § 1896 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.